Fundrecht

Fundrecht
Fụnd|recht 〈n. 11; unz.〉 alle Vorschriften über das Behandeln von Fundsachen

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Fundrecht,
 
das in den §§ 965-984 BGB geregelte Recht, das beim Auffinden einer verlorenen, d. h. besitzlosen (aber nicht herrenlosen) fremden Sache angewendet wird. Finder ist, wer eine verlorene Sache entdeckt und an sich nimmt. Der Finder braucht nicht geschäftsfähig zu sein. Er hat dem Verlierer, Eigentümer oder anderen Empfangsberechtigten, sonst der zuständigen Behörde, von einem Fund im Wert von mehr als 10 DM unverzüglich Anzeige zu machen. Anderenfalls macht er sich einer Unterschlagung schuldig. Auch ist der Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet. Droht der Verderb der Sache oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat er sie öffentlich versteigern zu lassen, nachdem die Behörde davon benachrichtigt wurde; er ist auch berechtigt und auf deren Verlangen verpflichtet, die Sache der Behörde abzuliefern. Der Finder haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 968 BGB). Er hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und auf Finderlohn.
 
Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, falls ihm nicht vorher ein Empfangsberechtigter bekannt geworden ist oder dieser sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat (bei Fundgegenständen im Wert bis 10 DM beginnt die Frist mit dem Fund). Der Finder ist aber noch drei Jahre nach dem Eigentumserwerb dem ursprünglichen Eigentümer zur Rückübereignung nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Besondere Regelungen gelten für Funde in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen. Sie müssen in jedem Fall der jeweiligen Behörde oder dem Unternehmen abgeliefert werden. Der Finderlohn ist hier nur halb so hoch wie bei regulären Funden, und es gibt ihn nur für Sachen im Wert ab 100 DM. Ein Eigentumserwerb findet nicht statt. Besonders geregelt ist auch der Schatzfund.
 
In Österreich müssen Funde im Wert von mehr als 100 öS auf ortsüblicher Weise bekannt gemacht werden. Beträgt der Wert mehr als 400 öS, ist der Fund der Behörde anzuzeigen; Funde von über 4 000 öS sind von der Behörde dreimal in der Zeitung bekannt zu machen. Nach einem Jahr erhält der Finder ein Gebrauchsrecht, nach drei Jahren das Eigentum; er hat Anspruch auf Finderlohn (§§ 388 ff. ABGB).
 
Die Regelung des schweizerischen ZGB (Art. 720 ff.) unterscheidet sich nur wenig von der des BGB; lässt sich der Verlierer binnen fünf Jahren nicht ermitteln, dann erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache. Besondere Regeln gelten für den Fund in einem bewohnten Haus oder in einer Anstalt, die dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dient.

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Fụnd|recht, das: 1. Gesamtheit der Vorschriften über Fundsachen. 2. Anrecht eines Finders bei einem gemachten Fund.

Universal-Lexikon. 2012.

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